Finanzplanungs- und Treuhand-News

31.8.2023

Neue Regelungen in der Alters- und Hinterlassenenversicherung

Was die AHV-Reform 2024 für Ihre individuelle Pensionierungsplanung bedeutet.

Der Bundesrat hat die Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung an seiner Sitzung vom 30. August 2023 gut geheissen. Sie tritt zusammen mit der AHV-Reform am 1. Januar 2024 in Kraft.

Hier in Kürze die wichtigsten Verordnungsinhalte:

1. Monatlich gestaffelter Altersrücktritt möglich

Arbeitnehmer:innen können künftig ihren Altersrücktritt flexibler festlegen. Die Kürzungs- und Aufschlagesätze der AHV-Renten werden nicht mehr in Jahres- sondern in Monatsstufen vorgegeben. Die hier publizierten Sätze gelten bis 2026. Im Jahr 2027 werden sie an die gestiegene Lebenserwartung angepasst.

2. Aufschub der Altersleistung nur bei Erwerbstätigkeit möglich

Neu ist ein Aufschub der Altersleistung in der 2. Säule (BVG) nach Erreichen des Referenzalters nur noch möglich, solange weiter eine Erwerbstätigkeit besteht. Das gilt künftig analog auch für den Bezug der Freizügigkeitsleistung, also der Summe der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, der freiwilligen Einkäufe und Einlagen.

3. Übergangsfrist

Wichtig für aktuelle und anstehende Pensionsplanungen: Der Bundesrat hat eine Übergangsfrist von fünf Jahren beschlossen, während der die Auszahlung der Altersleistungen aufgeschoben werden kann, ohne dass die Erwerbstätigkeit fortgeführt wird.

4. Verzicht auf AHV-Freibetrag möglich

Neu können Personen, die über das Referenzalter hinaus angestellt oder selbständig arbeiten, auf den AHV-Freibetrag als Renter:innen verzichten und verlangen, auf dem gesamten Erwerbseinkommen Beiträge zu entrichten. Mit diesen AHV-Beiträgen auf Erwerbseinkommen, das nach Erreichen des Referenzalters erzielt wird, können sowohl Beitrags- als auch Versicherungslücken geschlossen werden. Daneben kann mit diesen Beiträgen auch das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen verbessert werden, was zu einer Erhöhung der Rente führen kann.

Versicherte, die von diesen Massnahmen profitieren möchten, können einmalig eine Neuberechnung der Rente verlangen. Es werden Beiträge bis zu fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters berücksichtigt.

5. Präzisierung AHV-Ausgleichsmassnahmen für Frauen

Die im Gesetz vorgesehenen Kompensationsmassnahmen zugunsten der Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 (Übergangsgeneration) werden in der AHV präzisiert:

  • Der Rentenzuschlag wird beim Erreichen des Referenzalters auf Grund des bis dahin erzielten durchschnittlichen Jahreseinkommens festgelegt. Der Rentenzuschlag ist ein fixer Betrag, der lebenslänglich unverändert ausbezahlt wird.
  • Die Beträge des Rentenzuschlags bei Teilrenten werden nach Beitragsjahren abgestuft. Wie die Altersrente soll auch die Höhe des Rentenzuschlags davon abhängen, wie lange die Versicherte Beiträge bezahlt hat.
  • Die Kürzungssätze beim Rentenvorbezug durch Frauen der Übergangsgeneration werden nach drei Einkommensklassen abgestuft. Insbesondere regelt die Verordnung die Höhe der Kürzungssätze bei einem monatlichen Vorbezug von Frauen der Übergangsgeneration.

Die sich aus der AHV-Reform 2021 und der neuen Verordnung ab dem 1. Januar 2024 ergebenden Vor- oder Nachteile für ihre individuelle Pensionsplanung werden die Finanzplanungs-Expert:innen der ACADEMIX Consult natürlich in der individuellen Pensionierungsplanung berücksichtigen.