Finanzplanungs- und Treuhand-News

11.8.2021

Kostenfalle Gesetzliche Krankenversicherung

In der deutschen GKV müssen Renten aus Schweizer Pensionskassen verbeitragt werden

Renten aus Schweizer Pensionskassen waren in der Vergangenheit als ausländische Rentenbezüge in der deutschen Gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei (Stand: 1.6.2002) bzw. wurden seit dem 1.7.2011 aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung durch Art. 4, Nr. 7a des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa (BGB I 2011, 1202) mit einem verringerten Satz von 8,2 Prozent als ausländische Renten beitragspflichtig. In einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) hiess es jetzt, dass sowohl obligatorische als auch überobligatorische Leistungen aus Schweizer Pensionskassen voll zu verbeitragen sind, (BSG, Urteil vom 23.2.2021, Az.: B 12 KR32/19 R, Terminbericht).

Weniger Netto – volle Beitragspflicht für Pensionskassenrenten
Auf monatliche Renten einer Schweizer Pensionskasse sind nun Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.

Für ausländische, gesetzliche BVG-Renten beträgt der Beitragssatz zur Krankenversicherung aktuell 7,3 Prozent. Hier wird je nach gesetzlicher Krankenkasse ein halber Zusatzbeitrag addiert. (Beispiel Techniker Krankenkasse: Zusatzbeitragssatz 2021 = 0,6 Prozent) Hinzu kommt auch noch der Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 3,3 Prozent für Kinderlose (3,0 Prozent für Eltern).

Die Folge ist: Nebst einer etwaig hohen Besteuerung der Pensionskassenrenten werden diese zusätzlich mit mindestens 10,3 Prozent an Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung belastet (monatlicher Freibetrag von 164,50 Euro für die Krankenversicherung; nicht für die Pflegeversicherung = volle Beitragspflicht)

Fazit für die bilaterale Finanzplanung
Wer unschöne Überraschungen vermeiden und alle Vorteile nutzen möchte, sollte seinen Zuzug und Wegzug sorgfältig planen: Nicht nur die Frage, ob man eine deutsche Private Krankenversicherung nach Zuzug in die Schweiz kündigen sollte, muss neu erörtert werden. Auch die klassische Pensions-Frage «Kapitalbezug oder Pensionskassenrente?» stellt sich mit dieser Belastung neu. Aufgrund ihrer neuen steuerlichen Einordnung insbesondere für Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber sollte man überdies die Option der privaten Leibrente prüfen.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, in dieser komplexen Materie frühzeitig eine*n versierte:n Finanzplaner:in mit bilateralem Know-how zu konsultieren, um die vielfältigen Planungsoptionen optimal auszuloten, sämtliche Chancen zu nutzen und unnötig hohe Kosten zu vermeiden.