Finanzplanungs- und Treuhand-News

17.1.2022

Corona-Erwerbsersatz: Beschwerde selbstständiger Ärztin abgewiesen

Die von Mitte März bis Mitte September 2020 gültigen Bestimmungen zur
Entschädigung von coronabedingten Erwerbsausfällen für Selbstständigerwerbende sind abschliessend. Eine richterliche Ergänzung fällt nicht in Betracht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde einer selbstständig tätigen Ärztin ab, deren Ersuchen um Corona-Erwerbsersatz abgewiesen wurde.

Eine selbstständig praktizierende Ärztin hatte sich Mitte April 2020 bei der zuständigen Ausgleichskasse zum Bezug von Erwerbsausfallentschädigung im Zusammenhang mit den Corona-Massnahmen angemeldet. Sie machte einen Umsatzrückgang im Zeitraum vom 17. März bis zum 27. April 2020 geltend, als die ärztliche Tätigkeit auf dringliche Eingriffe beschränkt war. Die Ausgleichskasse verwehrte ihr Entschädigungszahlungen, da sie die Voraussetzungen dazu nicht erfülle. Die Beschwerde der Ärztin an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern blieb erfolglos.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Betroffenen ab. Gemäss Artikel 2
Absätze 3 und 3bis der bundesrätlichen «Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall» in ihrer vom 17. März bis zum 16. September 2020 in Kraft gestandenen Fassung hatten Selbstständigerwerbende Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz einerseits als direkt Betroffene, wenn sie wegen angeordneten Betriebsschliessungen oder Veranstaltungsverboten ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten.

Selbstständigerwerbende, welche nicht unter diese Bestimmung fielen, hatten zudem im Sinne einer Härtefallregelung nur indirekten Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz; vorausgesetzt wurde, dass sie einen Einkommensausfall erlitten hatten und ihr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr 2019 zwischen 10'000 und 90'000 Franken betragen hatte.

Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die betroffene Ärztin ihre Praxis ab dem 17. März 2020 grundsätzlich weiterführen konnte und dass sie 2019 ein Erwerbseinkommen von über 90'000 Franken erzielte; sie erfüllt damit die Voraussetzungen für eine Erwerbsausfallentschädigung nicht.

Entgegen ihrer Auffassung ist die bundesrätliche Regelung nicht lückenhaft. Eine Auslegung der fraglichen Bestimmungen ergibt vielmehr, dass der Bundesrat als Verordnungsgeber bewusst nur zwischen zwei Kategorien von Selbstständigerwerbenden unterscheiden wollte und mit dem direkten und dem indirekten Anspruch auf Erwerbsersatz eine abschliessende Regelung getroffen hat. Eine Absage erteilt hat der Bundesrat einer umfassenden Abdeckung aller geforderten Entschädigungen mittels A-fonds-perdu-Beiträgen. Im Ergebnis bleibt deshalb kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Mit Blick auf den vorliegenden Fall verstossen die fraglichen Regelungen sodann weder gegen das Gebot der Rechtsgleichheit, noch erweisen sie sich als willkürlich.

Quelle: Medienmitteilung des Bundesgerichts